Fristen im SteuerrechtIm Steuerrecht gibt es zahlreiche Fristen, die sowohl fĂŒr Steuerpflichtige als auch fĂŒr die Finanzverwaltung bindend sind. Diese Fristen variieren je nach Steuerart, Art des Verfahrens und den geltend gemachten Rechtsmitteln. Das Steuerrecht enthĂ€lt eine Vielzahl von Fristen, die streng einzuhalten sind, um Nachteile wie SĂ€umniszuschlĂ€ge, Verzugszinsen oder die Ablehnung von Rechtsmitteln zu vermeiden. Die genaue Ăberwachung der Fristen ist essenziell, sowohl fĂŒr Steuerpflichtige als auch fĂŒr ihre Berater. FristverlĂ€ngerungen sind meist nur in AusnahmefĂ€llen und auf Antrag möglich.
1. Allgemeine Fristen im Steuerrecht1.1 Abgabefristen fĂŒr SteuererklĂ€rungenEinkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer: - GrundsĂ€tzlich: 31. Juli des Folgejahres.
- VerlĂ€ngerte Abgabefrist (bei Vertretung durch Steuerberater): Ende Februar des ĂŒbernĂ€chsten Jahres.
- Ausnahme: Bei Aufforderung durch das Finanzamt kann eine kĂŒrzere Frist gelten.
Lohnsteuer-Anmeldung: - Monatlich: Bis zum 10. des Folgemonats.
- Quartalsweise: Bis zum 10. Tag nach Quartalsende.
- JĂ€hrlich: Bis zum 10. Januar des Folgejahres (bei geringem Lohnsteueraufkommen).
Umsatzsteuer-Voranmeldungen: - Monatlich oder quartalsweise: Bis zum 10. Tag des Folgemonats.
- DauerfristverlÀngerung: +1 Monat (nach Antrag und Zahlung einer Sondervorauszahlung).
Umsatzsteuer-JahreserklÀrung: - GrundsÀtzlich: 31. Juli des Folgejahres (wie bei der Einkommensteuer).
1.2 ZahlungsfristenZahlungsfÀlligkeit: - Steuerforderungen: Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 220 AO).
- Ausnahme: Vorauszahlungen (z. B. Einkommensteuer oder Gewerbesteuer) sind zu festen Terminen fÀllig (i. d. R. 10. MÀrz, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember).
Verzugsfristen: - Bei nicht fristgerechter Zahlung fallen SĂ€umniszuschlĂ€ge an (§ 240 AO): 1 % des rĂŒckstĂ€ndigen Betrags je angefangenen Monat.
2. Fristen fĂŒr Rechtsmittel2.1 Einspruch- Einspruchsfrist (§ 355 AO):
- Einspruch gegen Steuerbescheide: 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
- Bekanntgabe bei postalischer Zustellung: 3 Tage nach Versand (bei elektronischer Bekanntgabe sofort).
- FristverlÀngerung: Nur in AusnahmefÀllen möglich, z. B. bei unverschuldeter FristversÀumnis (§ 110 AO).
2.2 Klage vor dem Finanzgericht- Klagefrist (§ 47 FGO):
- Klage gegen Einspruchsentscheidung: 1 Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung.
- FristverlÀngerung: Möglich, wenn die Klagefrist unverschuldet versÀumt wurde (§ 56 FGO).
2.3 Antrag auf Aussetzung der Vollziehung- Frist (§ 361 AO):
- Antrag sollte innerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden (1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids).
- Antrag ist auch danach möglich, aber nur bis zur endgĂŒltigen Vollziehung des Bescheids.
2.4 Antrag auf Ănderung des Steuerbescheids- Ănderungsfristen (§ 172 AO):
- Ănderung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel: 1 Monat nach Bekanntwerden.
- Innerhalb der Festsetzungsfrist (siehe unten).
3. Festsetzungsfristen3.1 RegelmĂ€Ăige Festsetzungsfrist3.2 Ablaufhemmung (§ 171 AO)- Festsetzungsfrist ruht, solange:
- Ein Einspruch oder Klageverfahren anhÀngig ist.
- Eine AuĂenprĂŒfung (BetriebsprĂŒfung) durchgefĂŒhrt wird.
4. Besondere Fristen fĂŒr einzelne Steuerarten4.1 Einkommensteuer- Abgabefristen siehe oben.
- Antragsveranlagung (z. B. freiwillige SteuererklÀrung): Bis zu 4 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).
- Beispiel: SteuererklĂ€rung fĂŒr 2020 kann bis zum 31. Dezember 2024 eingereicht werden.
4.2 Umsatzsteuer- Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Bis zum 10. Tag des Folgemonats.
- Umsatzsteuer-JahreserklÀrung: Siehe oben.
- Erstattung der Vorsteuer (§ 169 AO):
- Innerhalb der regulÀren Festsetzungsfrist (4 Jahre).
4.3 Gewerbesteuer- Regelung wie bei Einkommensteuer (Festsetzungsfrist 4 Jahre).
- Vorauszahlungen: Quartalsweise zu festen Terminen.
4.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer- Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG):
- Innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erwerbs.
- Festsetzungsfrist: 4 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre.
5. Weitere relevante Fristen5.1 Antrag auf Stundung- GemÀà § 222 AO:
- Innerhalb der Zahlungsfrist (i. d. R. 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids).
5.2 Selbstanzeige (§ 371 AO)- Keine feste Frist, jedoch nur wirksam, solange die Tat nicht entdeckt ist oder PrĂŒfungen angekĂŒndigt wurden.
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