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Kosten der Steuerberatung und Vertretung in Steuersachen

Sie können uns gerne nach der potentiellen Höhe unseres Honorars vor Beauftragung fragen. Selbstverständlich geben wir Ihnen, soweit möglich, verbindlich Auskunft. Sofern nichts weiter für aussergerichtliche Angelegenheiten vereinbart, berechnen wir unser Honorar nach dem gesetzlichen Leitbild. Nach diesem die Rechtsanwaltschaft verpflichtenden Leitbild müssen Gebühren für jeden konkreten Einzelfall anhand der Gebührentatbestände be- und abgerechnet werden. Dabei wird im Wirtschaftsrecht überwiegend das anwaltliche Honorar nach dem sog. Gegenstandswert berechnet. Dem liegt das Prinzip zugrunde, dass sich das Honorar einesteils am prognostizierten (nicht am tatsächlichen) Arbeitsaufwand und anderenteils am Haftungsrisiko des Rechtsanwalts orientiert. Die Bundesrechtsanwaltskammer bietet hierzu weitere Informationen (auch zur Berechnung der Gebührenhöhe).

Schon aus standes- und wettbewerbsrechtlichen Gründen dürfen wir keine Rechtsberatung im Einzelfall ohne Mandatierung und anschliessende Gebührenrechnung erbringen.

Konkrete Anfragen, per eMail und selbst telefonische, lösen im Fall einer Beantwortung durch einen Rechtsanwalt entsprechende Anwaltsgebühren aus. Zur Vermeidung von Anwaltsgebühren können Sie im Fall der Übermittlung von Anfragen die Klarstellung voranstellen, dass zunächst ohne Beratung eine Kostenabschätzung gewünscht wird. Mit dieser Vorgehensweise liegt die Entscheidung bei Ihnen und Sie vermeiden grundsätzlich ein Kostenrisiko.

In aussergerichtlichen Beratungsangelegenheiten vereinbaren wir auf Wunsch ein aufwandsabhängiges Honorar auf Stundenbasis oder ein Pauschalhonorar, um die Transparenz der anfallenden Kosten für unsere Mandanten zu erhöhen.

Dauermandate sind in unserer Kanzlei häufig; hierfür bieten wir alternative Honorierungsmethoden, wie Monats- oder Jahrespauschalen, an. Eine erste konkrete Beratung kann auch im Falle an sich hoher Gegenstandswerte je nach Rechtsgebiet beispielsweise für Pauschalen von € 232 vereinbart werden.

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© Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.2002